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Lösungswege für eine Scheidung mit Immobilie

ANZEIGE Trennung und Scheidung bedeutet zumeist einen emotional belastenden Schritt, zudem müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse neu geordnet werden. Wenn eine eigene Wohnimmobilie vorhanden ist, muss entschieden werden, wie diese aufgeteilt wird. Es gibt hierzu eine ganze Reihe an Rechten und Pflichten. TGI Finanzpartner zeigt Lösungen auf und berät hierzu.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wem die Immobilie gehört, also wer der rechtmäßige Eigentümer ist. „Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass nach der Eheschließung die Hälfte des Vermögens automatisch dem Ehepartner gehört und dass das gemeinsam bewohnte Haus ebenfalls beiden Ehepartnern zur Hälfte zusteht“, sagt TGI-Geschäftsführer Hendrik Stoltenberg. In diesem Fall sei ein Blick ins Grundbuch unerlässlich, da hier der Eigentümer der Immobilie eingetragen ist. „Daraus, wer wie viel für die Immobilie oder für den Kreditabtrag gezahlt hat, lässt sich nicht zwingend auf die Eigentumsverhältnisse schließen“, so Stoltenberg. Derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, ist auch der rechtmäßige Eigentümer.

Allerdings hat der andere Partner einen Anspruch auf den sogenannten Zugewinn während der Ehe, wenn kein anderslautender Ehevertrag existiert. „Der Gesetzgeber hat festgesetzt, dass beide Partner etwas von dem Zuwachs an Vermögen während der Ehe, dem Zugewinn, erhalten sollen. Bei einer Immobilie bedeutet das Folgendes: Sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, sind beide Eigentümer und der Zugewinn gleicht sich aus. Ist nur einer der beiden als Eigentümer eingetragen, hat der andere Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, er kann sich auszahlen lassen“, erklärt Stoltenberg.
Wenn noch ein Kreditvertrag besteht, wird es etwas komplizierter. Die Bank holt sich grundsätzlich nur von der Person, die den Kreditvertrag unterzeichnet hat, das Geld zurück. Da in der Regel beide Partner den Kreditvertrag gemeinsam unterschreiben, unabhängig vom Grundbucheintrag, sind auch nach der Scheidung beide Parteien zur Rückzahlung verpflichtet. „Wenn ein Partner den anderen auszahlt, wird er allerdings alleiniger Eigentümer und ist damit für den Kredit verantwortlich“, sagt Stoltenberg. Häufig werde dann mit der Bank ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen. Es kann allerdings auch geprüft werden, ob eine sogenannte Pfandhaftentlassung möglich ist bei der bestehenden Bank, so dass der Vertrag quasi auf den „verbleibenden“ Eigentümer umgeschrieben wird. Dies ist allerdings ebenso nur nach positiver erneuter Bonitätsprüfung möglich.

Welche weiteren Möglichkeiten bestehen, die Immobilie aufzuteilen? „Die Auszahlung einer der beiden Parteien haben wir bereits angesprochen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Haus zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen“, erläutert Stoltenberg und fährt fort: „Bevor Sie Ihre Immobilie online oder offline zum Verkauf anbieten, ist es empfehlenswert, ihren Wert schätzen zu lassen.“ Bedacht werden sollte, dass vom Erlös ein bestehender Kredit zurückgezahlt werden muss.

Wenn beide Parteien sich einig sind, können sie das Haus behalten und vermieten. Die Miteinnahmen helfen, den Kredit zu tilgen, sie stellen ein sicheres Einkommen dar und der Immobilienbesitz bleibt Teil der Alterssicherung. Soll die Immobilie auch in Zukunft weiter gemeinsam bewohnt werden, besteht die Möglichkeit eines Umbaus in zwei Eigentumswohnungen. Man spricht in diesem Fall von einer Realteilung, für die eine notariell beglaubigte Teilungserklärung nötig wird.

Werden sich die beiden Partner über die Vermögensaufteilung absolut nicht einig, bleibt nur noch die Teilungsversteigerung. Diese kann jeder Miteigentümer beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Allerdings ist eine Versteigerung finanziell riskant, da mit ihr häufig ein Preis unter dem geschätzten Verkehrswert erzielt wird.
„Kommen Sie zu uns und holen Sie sich unseren Rat ein“, empfiehlt Stoltenberg. Als einer der größeren Finanzdienstleister in Schleswig-Holstein verfügt TGI über ein großes Expertenwissen auch zu diesem Thema.

TGI Finanzpartner GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 28
24223 Schwentinental
Telefon 04307/ 82 49 80
www.tgi-partner.de

 

Text: Ohrt; Foto:© TGI

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