Recht auf sonnige Terrasse?
Gegenstand von Nachbarschaftsstreitigkeiten sind oftmals Beeinträchtigungen, denen Baumaßnahmen des Nachbarn oder Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze zu Grunde liegen.
Wenn Anbauten oder Bäume des Nachbarn zuviel Schatten werfen
Haben Baumaßnahmen zur Folge, dass dem Grundstücksnachbarn das Sonnenlicht entzogen wird und deshalb sein Grundstück und insbesondere Balkone und Terrassen im Schatten liegen, dürfte eine Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme gegeben sein. Fraglich ist, ob der beeinträchtigte Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung oder Schadensersatz hat.
In der Rechtsprechung herrscht die Ansicht vor, dass Ansprüche auf Beseitigung oder Schadenersatzansprüche wegen Wertminderung nur dann bestehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen gegeben sind.
Der Entzug von Sonnenlicht wird in der Rechtsprechung nicht als wesentlich eingestuft, gleichwohl die Grundstücksnachbarn verpflichtet sind, Baumaßnahmen in einer die Belange des anderen in möglichst wenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.
Der BGH sieht die Durchführung von Baumaßnahmen als durchaus negative Folge für den Grundstücksnachbarn an. Der Entzug von Licht stellt jedoch eine negative Einwirkung dar, die keine wesentliche Beeinträchtigung ist. Unter wesentliche Beeinträchtigung sind nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 1999/02).
Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzten und/oder den Verkehrswert des Nachbarngrundstücks mindern. Deshalb können auch Baumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds nicht untersagt werden (BGH a.a.O.)
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Aufstockung des Nachbargebäudes auf drei Vollgeschosse nicht als Beeinträchtigung an. Ein Anspruch auf Beseitigung oder auf Zahlung für den geltend gemachten Wertverlust wegen des Entzugs von Sonnenlicht besteht nicht, weil das Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften steht. Der Bauherr kann auf seinem Grundstück tun und lassen was er möchte.
Dieser Grundsatz findet nur dort seine Grenzen, wo sinnlich wahrnehmbare Einwirkungen z.B. Lärm (OLG Celle, Urteil vom 04.11.2000 – 4 U 113/00), Staub (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2000 – 19 U 24/00), Erschütterungen (BGH, Urteil vom 20.11.1998 – V ZR 411/97) usw. stattfinden.
Nicht erfasst sind hingegen sogenannte “negative Einwirkungen”, wie der Entzug von Sonnenlicht oder die Einschränkung des Empfangs von Funkwellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 – 24 U 15/96).
In der Praxis tauchen auch immer wieder Fälle mit der streiterheblichen Frage auf, ob der Entzug von Sonnenlicht durch Bäume und Pflanzen, die auf oder unmittelbar in der Nähe der Grundstücksgrenze stehen, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen.
Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Landesrecht. Einige Bundesländer sehen ausdrücklich höchstzulässige Höhen für neuzupflanzende Bäume oder Sträucher vor. Beispielsweise dürfen in Niedersachsen Bäume oder Sträucher nicht höher als fünf Meter werden, wenn der Grenzabstand unter drei Meter liegt.
In anderen Bundesländern existieren dagegen keine ausdrücklichen Regelungen zu den Mindestabständen von Bäumen zur Grundstücksgrenze und zu den höchstzulässigen Höhen. Aus dem nachbarschaftlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt jedoch, dass großwerdende Bäume nicht zu dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen und dadurch eine vollständige Abschattung des gesamten Nachbargrundstücks während des überwiegenden Teil des Tages gegeben ist.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 28.10.1998 – 5 U 67/98). Das OLG Hamm hat einen Beseitigungsanspruch in Form des Zurückschneidens der Bäume, die Schatten auf das Nachbargrundstück geworfen haben, verneint, da das Nachbargrundstück nicht überwiegend im Schatten lag und der Nachbar die Bäume nicht neu gepflanzt hatte, sondern das Grundstück mit dem Baumbestand bereits erwarb. Aus diesen Gründen ist eine wesentliche Beeinträchtigung durch den bestehenden Baumbestand nicht gegeben gewesen.
Weitere Informationen erhält man u.a. beim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Jörn Kreutzfeld von der Hamburger Sozietät Roggelin Witt Wurm Dieckert per Telefon 040/ 53028-0 oder E-Mail joern.kreutzfeld@roggelin.de.