Ihr gutes Recht im Garten
Wohl dem, der ein Haus mit Garten sein Eigen nennt. Wehe aber, wenn die Nachbarn Ärger machen.
Rechtsanwaltskammer informiert über grundsätzliche Urteile rund um Haus und Garten
Wurzeln, die ins Grundstück des Nachbarn wachsen und z.B. Bodenplatten verschieben
Ein Hausbesitzer ärgert sich über die Wurzeln von drei Fichten des Nachbarn, die in sein Grundstück hinübergewachsen sind und dabei Bodenplatten verschoben und sich teilweise in sein Gemüsebeet gebohrt haben. Er droht damit, die Wurzeln ohne Rücksicht auf die Bäume anzusägen und zu beseitigen.
Grundsätzlich kann der Eigentümer eingedrungene Wurzeln abschneiden. Es dürfen nur solche Wurzeln beseitigt werden, die das benachbarte Grundstück beeinträchtigen, zum Beispiel durch Aufbrüche in und hinter der Garage. Unsichtbares Wurzelwerk kann bleiben. (OLG Köln, Urteil 1989).
Könnte durch das Kappen der Wurzeln die Standfestigkeit des Baumes gefährdet werden, so ist der Eigentümer verpflichtet, den Nachbarn vorher darauf hinzuweisen.
Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen
Herr Meier beobachtet, wie sein Nachbar mehrere Äpfel von einem überhängenden Ast des Apfelbaumes pflückt, der ihm gehört. Er verlangt die Herausgabe der gepflückten Äpfel. Der Nachbar weigert sich aber unter dem Hinweis, dass die Äpfel irgendwann sowieso auf sein Grundstück gefallen wären und ihm somit gehören würden.
Überhängende Früchte gehören dem Baumbesitzer. Wenn die Früchte vom Baum auf das benachbarte Grundstück fallen, gehören sie dem Nachbarn. Der Nachbar darf Obst aber nicht selbst pflücken oder herunterschütteln. (§ 911 BGB).
Der stinkende Komposthaufen
Herr Elschner hat bereits mehrmals seinen Nachbarn gebeten, dass er etwas gegen die Geruchsbelästigung seines Komposthaufens unternehme, der direkt an der Grundstücksgrenze steht. Nachdem der Nachbar nach einigen Wochen immer noch nichts unternommen hat, droht Herr Elschner, die Gemeindeverwaltung einzuschalten.
Ob ein Nachbar verlangen kann, dass ein Komposthaufen entfernt wird, richtet sich immer nach den örtlichen Gegebenheiten, vor allem aber nach der Lage des Komposthaufens und natürlich nach der Intensität der Geruchsbelästigung (§ 906 BGB).
In einer Entscheidung des Landgerichts München wird klargestellt, dass ein Anspruch auf das Entfernen des Haufens nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. In den seltensten Fällen wird die Gemeindeverwaltung bei einer solchen Beschwerde tätig werden, da es sich um Privatrecht handelt.
Ärger mit Tieren der Nachbarn
Ein Mieter hält einen Hund und zwei Katzen. Seine Nachbarn beschweren sich, weil die Tiere zu laut seien und zu viel Dreck verursachten. Außerdem würden die Katzen Vogelgelege bedrohen.
Die Haltung von 24 Schlangen in einem Terrarium, bei denen es sich weder um Gift- noch um Würgeschlangen handelt, bedarf keiner Genehmigung, wenn von den Tieren keine Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht. (AG Köln, Urteil vom 27.11.1989)
Andererseits kann es einem Nachbarn untersagt werden, einen großen, aggressiven und lauten Hund in einer kleinen Mietwohnung zu halten, wenn dieser die anderen Mieter erheblich stört.
Im Zweifelsfall sollte sich der Gartenbesitzer an einen Anwalt wenden. Rechtsanwälte nennt auf Anfrage die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in der Zeit von 9-12 Uhr unter der Telefonnummer 04621/9391-11.
Wie hoch darf eine Gartenmauer gebaut werden?
Herr Hansen ist sehr erstaunt, als er von der Gemeindeverwaltung eine Aufforderung bekommt, seine Gartenmauer abzureißen, weil sie um zwei Zentimeter zu hoch sei. In ihrer derzeitigen Größe würde sie seinen Nachbarn stören.
Grundsätzlich hat ein Nachbar das Recht, auf seinem eigenen Grundstück eine Grenzbefestigung zu errichten. Dies kann auch eine Mauer oder ein Flechtzaun sein. Hier sind die Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten, nach denen eine solche Einrichtung eine bestimmte Länge oder Höhe nicht überschreiten darf.
Die Baubehörden schreiten allerdings nur dann ein, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verletzt sind, nicht aber, wenn der Nachbar das Bauwerk lediglich als störend empfindet.
Wird die zulässige Höhe um nur zwei Zentimeter überschritten, genügt dies nicht, einen Abriss der Mauer zu verlangen. Im Rahmen der Ermessensausübung würde man dann feststellen, dass der Abriss eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre.
Efeu, das am Nachbarhaus rankt
Frau Lohmann staunt nicht schlecht, als sie von der Gemeindeverwaltung aufgefordert wird, den Efeuwuchs an ihrem Haus einzudämmen. Ihr Nachbar habe das Recht, dies zu verlangen.
Weder der Nachbar noch die Gemeinde haben das Recht, von einem Eigentümer eines Hauses zu verlangen, dass dieser den Efeubewuchs entfernt. Ausnahmen können gelten, wenn es sich um Gebiete mit historischer Bebauung oder Denkmalsschutz handelt.
Darf ein Wohnwagen im Bereich der Grundstücksgrenze dauerhaft abgestellt werden?
Ein Hausbesitzer hat ein Wochenende lang die Augen zugedrückt, als sein Nachbar seinen neuen Wohnwagen direkt an der Grundstücksgrenze vor seinem Küchenfenster abgestellt hatte. Als der Nachbar ihm eröffnet, dass es nicht, wie geplant, möglich sei, den Wohnwagen bei einem Bekannten abzustellen und der Wohnwagen deshalb noch einige Wochen vor dem Fenster stehen bleiben müsse, verlangt der Hausbesitzer die umgehende Entfernung des Wohnwagens.
Wird ein Wohnwagen über längere Zeit – und sei es nur an Wochenenden – an ein- und demselben Platz abgestellt, fällt er unter den Begriff der “baulichen Anlage”. Dagegen kann bauordnungsrechtlich nicht vorgegangen werden, sofern feststeht, dass der Wohnwagen an dieser Stelle nicht ein Wochenendhaus ersetzt.
Aber auch hier gelten die besonderen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 22 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein muss ein Nachbar bei der Errichtung eines Bauwerkes von Fenstern oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil auf dem Nachbargrundstück einen Mindestabstand von drei Metern einhalten, wenn ansonsten durch dieses Bauwerk der Lichteinfall mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden würde.
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Frau Redepennig ist an einem frost- und schneefreien Februarmorgen um 10 Uhr auf Streusplitt ausgerutscht und hat sich dabei ihren linken Arm gebrochen. Da sich der Sturz auf dem Gehweg vor dem Eigenheim der Familie Huber zugetragen hat, wendet sich Frau Redepennig mit ihrer Schadensforderung an Herrn Huber. Doch der weigert sich unter dem Hinweis, dass er den Gehweg immer pünktlich geräumt habe, wenn es Eis und Schnee gab, er aber nicht zuständig wäre für die Beseitigung des nun zum Vorschein gekommenen Streusplitts.
Die Regelung solcher Fragen richtet sich nach den jeweils geltenden gemeindlichen oder städtischen Satzungen. Grundsätzlich ist satzungsmäßig nicht nur eine Streu-, sondern in der Regel auch eine Reinigungspflicht für Bürgersteige und davor gelegene Rinnsteine festgelegt.
Streusplitt muss also vom Hauseigentümer beseitigt werden, wenn er nicht mehr benötigt wird. Insofern kann Herr Huber schadensersatzpflichtig gemacht werden. Allerdings sind die Zeiten für die Streu- und Fegepflichten nicht einheitlich geregelt. Es kommt also auf die jeweilige Satzung an.