Der Architekt haftet
Die Fallgestaltung ist vergleichbar mit der, bei der ein Bauherr Pläne vorgefertigt hat. Der mit der Planung beauftragte Architekt muss diese Pläne auf Fehler überprüfen.
Planungs- und Überwachungsfehler bei Verwendung von Systemen
Ein Architekt übernahm die Ausführungsplanung eines Neubaus. Dabei wurden Dachverglasungselemente eines Spezialanbieters verwendet. Nach dem Einbau kam es auf Grund von Konstruktionsmängeln an den Systemen zu Problemen mit der Abdichtung. Das Wasser führte zu Schäden am Gebäude. Der Architekt haftet für die Mängel der Dachverglasungselemente (OLG Celle 7 U 69/06).
Selbst wenn der Architekt keine eigenen Detailzeichnungen mehr anfertigen musste, hat er trotzdem die Unterlagen des Spezialanbieters zu überprüfen. Da der Vertrag mit dem Auftraggeber keine entsprechende Einschränkung aufwies, haftet er weiterhin in eigener Verantwortung für die gesamte Ausführungsplanung. Es lagen Planungs- und Überwachungsfehler vor.
Ein Planungsfehler liegt bereits vor, wenn die geplante Ausführung des Bauvorhabens notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führt. Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt.
Worauf muss ein Architekt achten? Er muss vor allem auf schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten achten. Je wichtiger und kritischer eine Baumaßnahmen ist, um so mehr ist er zu Aufmerksamkeit verpflichtet. Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (wie z.B. Abdichtungs- und
Isolierungsarbeiten sowie Dach- und Dachdeckerarbeiten) bedürfen der verstärkten Bauüberwachung des Architekten.
“Hierbei muss er darauf achten, dass er den Werkvertrag mit seinem Auftraggeber erfüllt und nicht die Werkpläne des Anbieters von Systemen,” betont Rechtsanwalt Alexander V. Schinzing. “Vielmehr hätte der Architekt die Werkpläne des Systemanbieters überprüfen und die Arbeiten an den Systemfenstern überwachen müssen. Ist er dazu fachlich nicht in der Lage, muss er einen Fachmann zu Rate ziehen, der dazu befähigt ist.”
Die Schadensersatzpflicht eines mit Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.
Weitere Informationen erhält man auf der Homepage www.schinzing.de
Foto:Building Design